AGB


§ 1 Allgemeines
(1) Diese Bedingungen gelten für alle auch zukünftige Geschäftsbeziehungen zwischen TDC GmbH – nachfolgend Truck Drivers Company GmbH genannt – und dem Auftraggeber unter Ausschluss entgegenstehender anderer Geschäftsbedingungen.

§ 2 Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
(1) KPS erklärt, dass ihm am 02.02.2015 durch die Agentur für Arbeit in Düsseldorf eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung erteilt worden ist, die zwischenzeitlich weder widerrufen noch zurückgenommen worden ist.

(2) TDC GmbH wird den Auftraggeber unverzüglich über den Widerruf oder das sonstige Erlöschen der Erlaubnis gem. § 5 AÜG informieren. In den Fällen der Nichtverlängerung, der Rücknahme oder des Widerrufs wird er ihn ferner auf das voraussichtliche Ende der Abwicklung und die gesetzliche Abwicklungsfrist hinweisen.

(3) TDC GmbH verpflichtet sich, die Erlaubnisurkunde auf Verlangen des Auftraggebers vorzuzeigen.

§ 3 Gegenstand des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages (AÜV)
(1) TDC GmbH stellt dem Betrieb des Auftraggebers, der im AÜV genannt wird, auf Anforderung Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zu TDC GmbH stehen, zur Arbeitsleistung zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, Arbeitnehmer in dem im AÜV angegebenen Umfang abzunehmen und die dafür vorgesehene Überlassungsvergütung zu zahlen.

§ 4 Branchenzugehörigkeit des Betriebes / Vergleichsentgelt / Vereinbarungen im Kundenbetrieb
(1) Der Auftraggeber muss angeben, ob er einer branchenzuschlagspflichtigen Branche angehört. Falls ja, muss uns ein Vergleichsentgelt für die geforderte Tätigkeit genannt werden. Der Auftraggeber informiert TDC GmbH unverzüglich über Änderungen des Vergleichsentgelts. Letztere werden ebenfalls Gegenstände des Vertrages. Dies gilt auch für künftige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits feststehende Änderungen des Vergleichsentgelts.

(2) Der Auftraggeber muss TDC GmbH darüber informieren, ob eine betriebliche Vereinbarung im genannten Betrieb besteht, die Leistungen für Zeitarbeitnehmer vorsieht. Diese Leistungen ergeben sich aus der dem AÜV als Anlage beigefügten Betriebsvereinbarung /der dem AÜV als Anlage beigefügten Liste. Der Auftraggeber ist verpflichtet, TDC GmbH darüber zu informieren, sobald eine solche betriebliche Vereinbarung gekündigt oder verändert wird oder neu entsteht.

(3) Der Auftraggeber setzt die Arbeitnehmer nur in dem Betrieb /den Betrieben ein, der / die im AÜV genannt ist /sind. Der Einsatz in einem anderen Betrieb des Unternehmens, der Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Verwendung der überlassenen Mitarbeiter außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten ist nicht zulässig.

§ 5 Zuschläge/ Preisanpassung
(1) Es werden folgende Zuschläge vereinbart:
– Mehrarbeitszuschlag: 25 % ab der 40. Wochenstunde
– Nachtarbeitszuschlag: 25 % in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr
– Samstagszuschlag: 25 %
– Sonntagszuschlag: 100 %
– Feiertagszuschlag: 150 %

- Spesen: 8-12 Stunden = 12 Euro täglich

ab 24 Stunden = 24 Euro täglich


Basis für die Zuschlagsberechnung sind die jeweils vereinbarten Verrechnungssätze.

(2) TDC GmbH stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer über die erforderliche Qualifikation verfügen. Auf Nachfrage des Auftraggebers weist er die Qualifikation nach. TDC GmbH gewährleistet einzelvertraglich mit dem Zeitarbeitnehmer, dass datenschutzrechtliche Vorschriften der Weitergabe solcher Informationen nicht entgegenstehen.

(3) Im Falle der Änderung des Vergleichsentgelts gem. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag § 3 Absatz 2 (sofern ein Branchenzuschlag zutrifft), ist der vereinbarte Stundensatz anzupassen. Der Stundensatz erhöht sich um den jeweilig vereinbarten Faktor.

(4) TDC ist berechtigt, den Verrechnungssatz nach billigem Ermessen anzupassen, wenn sich Veränderungen in der Kostensituation ergeben. Das billige Ermessen setzt voraus, dass bei der Anpassung lediglich die neue Kostensituation berücksichtigt wird, wie sie durch eine Erhöhung der Entgelte im iGZ-DGB-Tarifwerk oder durch gesetzliche Änderungen, insbesondere im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, eingetreten ist.

§ 6 Fälligkeit und Verzug
(1) Die Arbeitnehmerüberlassungsvergütung wird mit Zugang der Rechnung fällig. Der Auftraggeber gerät in Verzug, wenn der Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung auf dem Geschäftskonto von TDC GmbH eingeht. Einer vorherigen Mahnung bedarf es nicht (§ 286 Absatz 3 BGB). § 288 BGB (Verzugszinsen) findet Anwendung.

(2) Befindet sich der Auftraggeber (teilweise) mit der Vergütungszahlung in Verzug, so wird die Vergütung für sämtliche noch nicht fakturierten Stunden, deren Ableistung der Auftraggeber auf einem Tätigkeitsnachweis bereits durch seine Unterschrift bestätigt hat, sofort fällig. TDC GmbH steht bei Nichtleistung durch den Auftraggeber ein Leistungsverweigerungsrecht zu.

§ 7 Abrechnung
(1) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, wobei die Mindestüberlassungsdauer für Mitarbeiter einen Tag beträgt (7 Stunden). Die Arbeitsstunden sind für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Tätigkeitsnachweise zu belegen, die je überlassenem Arbeitnehmer wöchentlich auszufüllen und von einem Beauftragten des Auftraggebers nach sachlicher Prüfung unterschrieben werden müssen.
Die überlassenen Arbeitnehmer haben hierzu die beim Auftraggeber vorgegebenen Instrumente (Arbeitszeitnachweis/elektronische Arbeitszeiterfassung) zu nutzen, soweit diese vorhanden sind.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet eine Ausfüllung der Tätigkeitsnachweise zum jeweiligen Ende der Arbeitswoche zu ermöglichen bzw. die elektronischen Daten bis spätestens Montag der Folgewoche zu übermitteln.

(3) Aus den Tätigkeitsnachweisen müssen die Pausenzeiten ersichtlich sein. Überstunden sind gesondert auszuweisen.

(4) Der Zeitarbeitnehmer ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen durch den Auftraggeber berechtigt. Zahlungen an den Zeitarbeitnehmer haben keine Erfüllungswirkung.

§ 8 Einbeziehung Tarifvertrag / Rückentleih / Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen
(1) TDC GmbH erklärt, dass in die Arbeitsverträge, die er mit den beim Auftraggeber eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, die iGZ-/DGB-Tarifverträge sowie die Branchenzuschlagstarifverträge vollständig in ihrer jeweils gültigen Fassung einbezogen werden. TDC GmbH stellt dadurch sicher, dass der in § 9 Nr. 2 AÜG normierte Gleichbehandlungsgrundsatz abgewendet wird.

(2) TDC GmbH ist Mitglied des Interessenverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich vor jeder Überlassung zu prüfen, ob der Zeitarbeitnehmer in den letzten sechs Monaten vor der Überlassung aus einem Arbeitsverhältnis mit dem Auftraggeber selbst oder einem mit dem Auftraggeber konzernmäßig im Sinne des § 18 Aktiengesetz verbundenen Unternehmen ausgeschieden ist. Trifft das zu, so teilt der Auftraggeber diesen Befund TDC GmbH unverzüglich mit. Die Vertragsparteien haben angesichts der sich daraus ergebenden Rechtsfolgen (Equal Treatment) sodann Gelegenheit zu entscheiden, ob die Überlassung wie geplant durchgeführt werden soll und ggf. die Überlassungsverträge anzupassen.

(4) Der Auftraggeber teilt TDC GmbH mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen hat und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, den Zugang nicht zu gewähren.

(5) Der Auftraggeber sichert zu, dass die an ihn überlassenen Zeitarbeitnehmer nicht weiter verliehen werden. Sofern Arbeitnehmer von TDC GmbH im Rahmen von Werk- oder Dienstverträgen, die der Auftraggeber mit Dritten abgeschlossen hat, eingesetzt werden, sichert der Auftraggeber zu, dass durch vertragsrechtliche Grundlagen und deren praktische Umsetzung eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung ausgeschlossen wird.

(6) Der Auftraggeber stellt TDC GmbH von Ansprüchen frei, die gegen TDC GmbH wegen unerlaubter Kettenüberlassung gestellt werden.

§ 9 Personalauswahl, Personaleinsatz
(1) Die Personalauswahl erfolgt durch TDC GmbH auf Grundlage der in der Bedarfsmeldung vereinbarten Anforderungsprofile.

(2) TDC GmbH verpflichtet sich für die vorgesehenen Arbeiten geeignetes Personal auszuwählen. Bei angeforderten Qualifikationen, für die ein anerkannter Ausbildungsberuf existiert, verpflichtet sich TDC GmbH, nur solches Personal auszuwählen und dem Auftraggeber zu überlassen, das diese Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen hat. Abweichendes muss schriftlich vereinbart werden.

(3) TDC GmbH stellt sicher, dass die eingesetzten Arbeitnehmer, sofern sie nicht Staatsangehörige eines EWR-Staates sind, zur Aufnahme der Tätigkeit nach dem Aufenthaltsgesetz, der Arbeitsgenehmigungsverordnung oder sonstiger auf Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangener Verordnungen oder ihnen nachfolgenden Gesetze berechtigt sind. Auf Nachfrage des Auftraggebers sind von TDC GmbH entsprechende Nachweise vorzulegen.

(4) TDC GnbH ist berechtigt bei dem Auftraggeber eingesetzte Arbeitnehmer gegen andere Arbeitnehmer auszutauschen, sofern diese den vereinbarten Anforderungsprofilen entsprechen. Der Auftraggeber ist hierüber 12 Stunden vorher zu informieren.

(5) Die Mitarbeiter von TDC GmbH sind sorgfältig ausgewählt. Dennoch ist der Auftraggeber gehalten, sich seinerseits von der Eignung des ihm überlassenen Mitarbeiters für die vorgesehene Tätigkeit zu überzeugen und eventuelle Beanstandungen über ihn an TDC GmbH zu richten. Stellt der Auftraggeber innerhalb der ersten vier Stunden fest, dass ein Mitarbeiter sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet und besteht er auf Austausch des Mitarbeiters, werden ihm bis zu vier Arbeitsstunden nicht berechnet.

§ 10 Eignungsvoraussetzungen/ Arbeitsschutz
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, TDC GmbH über notwendige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen für den Einsatz im Vorfeld zu unterrichten.

(2) Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird TDC GmbH während der Arbeitszeiten in Absprache mit dem Auftraggeber ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Mitarbeiter eingeräumt.

(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, TDC GmbH einen Arbeitsunfall sofort zu melden. TDC GmbH meldet den Arbeitsunfall bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger.

(4) TDC GmbH hat seine Arbeitnehmer über geltende Unfallverhütungsvorschriften, Sicherheitsregeln und –hinweise zu informieren und zu belehren. Der Auftraggeber hat vor Arbeitsaufnahme der eingesetzten Arbeitnehmer eine arbeitsplatzspezifische Arbeitsschutz- und Sicherheitsbelehrung durchzuführen.

(5) Der Auftraggeber setzt die Arbeitnehmer von TDC GmbH nur für Tätigkeiten ein, die im AÜV vereinbart wurden. Der Auftraggeber haftet gegenüber TDC GmbH für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die Arbeitnehmer außerhalb des vereinbarten Einsatzbereichs eingesetzt werden.

§ 11 Haftung / Aufrechnung
(1) Im Hinblick darauf, dass der Zeitarbeitnehmer unter Leitung und Aufsicht des Auftraggebers seine Tätigkeit ausübt, haftet TDC nicht für Schäden, die der Zeitarbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Tätigkeit verursacht. Der Auftraggeber stellt TDC GmbH von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Zeitarbeitnehmer übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

(2) Im Übrigen ist die Haftung von TDC GmbH sowie seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet TDC GmbH darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

(3) Der Auftraggeber stellt TDC GmbH von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:
- eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit gemäß § 3 Abs. 1
- die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts gem. § 4 Abs. 1,
- eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 4 Abs. 2,
- ein Verstoß gegen § 4 Absatz 3,
- eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach § 8 Absatz 3.
- eine Verletzung/Unterlassung der Mitteilungspflicht über die Branchenzugehörigkeit mit Mindestlohn

(4) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen von TDC GmbH aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die vom Kunden geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

§ 12 Übernahme von Mitarbeitern / Vermittlung / Provision
(1) Eine Vermittlung liegt unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen während der Dauer des AÜV mit dem Zeitarbeitnehmer von TDC GmbH ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(2) Eine Vermittlung liegt auch dann vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Überlassung mit dem Zeitarbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis eingeht. Dem Auftraggeber bleibt in diesem Fall der Nachweis vorbehalten, dass der Abschluss des Arbeitsverhältnisses nicht aufgrund der vorangegangenen Überlassung erfolgt ist. Eine Provision wird auch dann fällig, wenn ein zuvor über TDC GmbH überlassener Mitarbeiter innerhalb von 6 Monaten nach Ausscheiden bei TDC GmbH, über einen anderen Personaldienstleister beschäftigt wird.

(3) Eine Vermittlung liegt ebenfalls unwiderleglich vor, wenn der Auftraggeber oder ein mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen direkt nach der Herstellung des Kontaktes zu dem Bewerber durch TDC GmbH ohne eine vorherige Überlassung ein Arbeitsverhältnis eingeht.

(4) Maßgebend für den Zeitpunkt der Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer ist nicht der Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme, sondern der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet TDC GmbH mitzuteilen, ob und wann ein Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Wenn im Streitfall TDC GmbH Indizien glaubhaft macht, die ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Zeitarbeitnehmer vermuten lassen, trägt der Auftraggeber die Beweislast dafür, dass ein Arbeitsverhältnis nicht eingegangen wurde.

(6) In den oben genannten Fällen hat der Auftraggeber eine Vermittlungsprovision an TDC GmbH zu zahlen. Befristete Arbeitsverhältnisse sind im gleichen Umfang provisionspflichtig wie unbefristete Arbeitsverhältnisse.

(7) Die Höhe der Vermittlungsprovision beträgt bei direkter Übernahme des Zeitarbeitnehmers ohne vorherige Überlassung 2,5 zukünftige Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme während der Überlassung beträgt die Vermittlungsprovision bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung 2 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von sechs Monaten 1,5 Bruttomonatsgehälter, bei einer Übernahme innerhalb von neun Monaten 1 Bruttomonatsgehalt und bei einer Übernahme innerhalb von zwölf Monaten 0,5 Bruttomonatsgehälter. Bei einer Übernahme nach 12 Monaten fällt keine Vermittlungsprovision an. Eine Provision wird auch dann fällig, wenn ein zuvor über TDC GmbH überlassener Mitarbeiter im Nachhinein über einen anderen Personaldienstleister weiterbeschäftigt wird. Diese Provision beträgt das 140-fache des letzten Stundenverrechnungssatzes, unabhängig von der Dauer der Überlassung, und wird sofort fällig.

(8) Berechnungsgrundlage der Vermittlungsprovision ist das Gesamtbruttomonatsgehalt des Mitarbeiters beim Kunden/Auftraggeber. Der Auftraggeber legt TDC GmbH eine Kopie des unterschriebenen Arbeitsvertrages vor. Bei Unterbrechungen in der Überlassung ist der Beginn der letzten Überlassung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses maßgeblich. Die Vermittlungsprovision ist zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Die Provision ist zahlbar 14 Tage nach Eingang der Rechnung.

(9) Wird der Mitarbeiter aufgrund eines freien Mitarbeitervertrages bzw. eines Vertrages mit einem Selbständigen für den Auftraggeber tätig, gelten die Bestimmungen entsprechend mit der Maßgabe, dass anstatt des Bruttomonatsgehaltes das zwischen dem Auftraggeber und dem Mitarbeiter vereinbarte monatliche Honorar die Basis der Berechnungsgrundlage bildet.

§ 13 Dauer / Kündigung
(1) Sofern im Überlassungsvertrag kein konkretes Datum für das Ende der Arbeitnehmerüberlassung vereinbart wird, hat der Vertrag, im Sinne einer vorübergehenden Überlassung, zunächst eine Laufzeit von 12 Monaten ab Vertragsbeginn.

(1.1) Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Dies ermöglicht beiden Seiten eine entsprechende Planungssicherheit. Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie gegenüber TDC GmbH ausgesprochen wird. Die Auftragskündigung ist unwirksam, wenn sie nur dem Mitarbeiter gegenüber ausgesprochen wird.

(2) Das Recht zur fristlosen, außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Gründe für eine fristlose, außerordentliche Kündigung können insbesondere sein:
– eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit durch den Auftraggeber,
– die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung einer Mitteilung über Änderungen des Vergleichsentgelts,
– eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen gem. § 4 Abs. 2,
– ein Verstoß gegen § 4 Absatz 3,
– eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht nach § 8 Absatz 3.

Außerdem steht beiden Vertragsparteien ein außerordentliches Kündigungsrecht mit Monatsfrist zum Monatsende zu, wenn das AÜG grundsätzlich geändert werden sollte.

§ 15 Sonstiges
(1) Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine dieser in Interessenlage und Bedeutung möglichst nahe kommenden wirksamen Vereinbarung zu ersetzen.

(2) Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

(3) Die mit dem Zusatz „Personalberater/in“ sowie „Personalsachbearbeiter/in“ zeichnenden Angestellten von TDC GmbH sind zum Abschluss von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen befugt.

§ 16 Gerichtsstand
(1) Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, ist der Hauptsitz von TDC GmbH , für Raunheim zuständiges Gericht.

(2) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden ausgeschlossen.